DVG Niedersachsen e.V.

Ihre Gewerkschaft


 B e i t r a g s o r d n u n g (BeitrO)
der
Deutschen Verwaltungs-Gewerkschaft Niedersachsen e.V.
(DVG Niedersachsen) vom 3.12.2015
(Beschluss des Landeshauptvorstandes gem. § 5 Abs. 1 der Satzung)
Nr. 1
Zahlungspflicht
Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet (vgl. § 4 Abs. 2 der Satzung).
Der Mitgliedsbeitrag ist zum Ersten eines jeden Monats fällig und auf das dafür bestimmte Konto der DVG zu überweisen. Zur Vereinfachung der Buchungsgeschäfte ist möglichst ein SEPA-Lastschrift-Mandat zu erteilen. Bei den Ausführungen der SEPA-Lastschrift-Mandate richtet sich die Fälligkeit der Zahlung aufgrund der technischen Vorgaben des EDV-Programms des Beitragsverwalters nach den in dem SEPA-Lastschrift-Mandat genannten Zahlterminen. Selbstzahler haben bei vierteljährlicher Zahlung den Beitrag zum Ersten eines Quartals, bei halbjährlicher Zahlung zum Ersten des Halbjahres und bei jährlicher Zahlung zum Ersten des Jahres zu zahlen.
Nr. 2
Höhe des Mitgliedsbeitrages
(1)     Der Mitgliederbeitrag beträgt monatlich für
a)    Mitglieder, die Auszubildende sind
(ausgenommen Beamtinnen oder
Beamte im Vorbereitungsdienst)                                                                beitragsfrei 1
b)    Mitglieder, die Beamtinnen oder Beamte im
Vorbereitungsdienst sind - ausgenommen
die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen
und Beamten                                                                                                            3,00 €
c)     Stipendiaten des Landes, die ein Bachelorstudium
zur Erlangung der Befähigung für die Laufbahngruppe 2,
erstes Einstiegsamt, absolvieren                                                                  3,00 €
d)    Mitglieder in den Besoldungsgruppen A 1
bis A 5
oder Entgeltgruppen 1 – 4
und Kraftfahrer Pauschalgruppe I                                                                4,50 €
e)    Mitglieder in den Besoldungsgruppen A 6
bis A 9
oder Entgeltgruppen 5 – 9
und Kraftfahrer Pauschalgruppen II, III und IV                                       6,70 €
f)     Mitglieder in den Besoldungsgruppen A 10
bis A 13
oder Entgeltgruppen 10 - 13                                                                              8,50 €
g)    Mitglieder in den Besoldungsgruppen A 14
bis A 16
oder Entgeltgruppen 14 – 15 und 15Ü                                                       10,70 €
h)    Mitglieder in den Besoldungsgruppen der
Besoldungsordnung B
oder mit Vergütung nach der ADO                                                                13,50 €


(2)  

 a) Ruhestandsbeamtinnen und -beamte, Rentnerinnen und Rentner zahlen den Beitrag
der nächst niedrigeren Gruppe, mindestens den Betrag nach Nr. 2 Abs. 1 Buchst. b) (= 3,00 €)
b)    Hinterbliebene zahlen einen Beitrag, der eine weitere Stufe unter der Beitragsstufe nach Buchst. a) liegt, mindestens jedoch den Beitrag nach Nr. 2 Abs. 1b) (=3,00 €)
c)    Während der Altersteilzeit ist der Beitrag gem. Nr. 2 (1) zu zahlen.
(3)    In besonders begründeten Fällen kann der Vorstand den Beitrag verringern oder das Mitglied von der Beitragspflicht befreien.
(4)    Mitglieder, die ihren Grundwehrdienst oder Zivildienst ableisten und Mitglieder, die ohne Dienstbezüge beurlaubt sind oder sich in der Elternzeit ohne bzw. in unterhälftiger Beschäftigung  befinden, sind von der Beitragspflicht befreit.
Nr. 3
Mitteilungen an die DVG
(1)   Die Bezirks- und Fachgruppen haben folgende Veränderungen umgehend mitzuteilen:
a)   Neueintritte
b    Austritte
c)   Eintritt in den Ruhestand
d)   Todesfälle
e)     Übertritte zwischen den Bezirks- und Fachgruppen bzw. den
angeschlossenen Verbänden
f) Änderungen der Beitragshöhe wie z. B.
¨       Ernennung von sonstigen Auszubildenden zur Beamtin oder zum Beamten im Vorbereitungsdienst
¨       Ernennung von Beamtinnen oder Beamten im Vorbereitungsdienst zur Beamtin oder
zum Beamten auf Probe
¨       Ernennung in ein Amt der höheren Laufbahngruppe nach dem Aufstieg
¨       Beförderungen und Höhergruppierungen
¨       Beginn und Ende der Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes oder der
Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder der Elternzeit
g) Wohnungswechsel oder Wechsel der Bankverbindung
h) Namensänderungen
(2)   Zur Abstimmung der Unterlagen können durch die Bezirks- und Fachgruppen die Mitgliederverzeichnisse oder sonstige erforderliche Unterlagen von der Geschäftsstelle erbeten werden.
Nr. 4
Beitragsfestsetzungen, Mahnungen
(1)   Die Beitragsfestsetzung der einzelnen Mitglieder nach Maßgabe der Nr. 2 erfolgt nach der vom Mitglied genannten Besoldungs- bzw- Entgeltgruppe und wird dem Mitglied durch die Beitragsverwaltung mitgeteilt, bei einem erteilten SEPA-Lastschrift-Mandat vor dem ersten Einzug.
(2)   Mahnschreiben werden vom Geschäftsführer für die Mitglieder- und Beitragsverwaltung versandt. Die Bezirks- und Fachgruppen werden unterrichtet.
Nr. 5
Finanzzuweisungen
(1)   Die Bezirks- und Fachgruppen erhalten als Finanzzuweisungen 0,80 € monatlich je Mitglied abzüglich 0,10 € für die Postzustellung des DVG Reports.
(2)   In Ausnahmefällen können die Bezirks- und Fachgruppen bei Vorliegen eines besonderen Bedürfnisses eine einmalige Finanzzuweisung erhalten, deren Höhe der Vorstand festsetzt. Der Hauptvorstand ist bei nächster Gelegenheit zu unterrichten.
Nr. 6
Angeschlossene Gewerkschaften und Verbände
Mit den angeschlossenen Gewerkschaften und Verbänden sind Vereinbarungen hinsichtlich der Höhe der Beiträge und etwaiger Finanzzuweisungen zu treffen. Diese Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung des Hauptvorstandes.