DVG Niedersachsen e.V.

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 TV-L
Tarifabschluss für die Beschäftigten der Länder
Am 29.11.2021 haben die Tarifvertragsparteien des TV-L in der Tarifrunde für den öffentlichen Dienst der Länder, im dritten Verhandlungstermin, eine Einigung erzielt. Diese Einigung umfasst insbesondere die nachstehenden Punkte:
Erhöhung der Tarifentgelte (nach 14 Leermonaten) am 01.12.2022 um 2,8 %, mit einer Laufzeit von 22 Monaten, bis zum 30.09.2023.
Die Ausbildungsvergütungen werden abweichend davon am 1. Dezember 2022 wie folgt erhöht: Nach dem TVA-L BBiG, dem TVdS-L (bei einem dualen Studium mit einem Ausbildungsteil gemäß TVA-L BBiG) und dem TV Prakt-L um 50 € (dies entspricht im TVA-L BBiG im 1. Ausbildungsjahr einer prozentualen Erhöhung um 4,8 %)
Für den Gesundheitsbereich wurden noch weitere Einigungen erzielt.
Es wurde eine Erklärungsfrist bis zum 22. Dezember 2021 vereinbart.
Die TDL war nicht bereit, über die von den Gewerkschaften ursprünglich geäußerten weiteren Erwartungen zu verhandeln, da die Gewerkschaften ihrerseits nicht bereit waren, über die von der TdL erwartete Klarstellung in § 12 TV-L zu den Arbeitsvorgängen zu sprechen.
„Corona-Sonderzahlung“
Bei der Corona-Sonderzahlung handelt es sich um eine Sonderzahlung des Arbeitgebers zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt im Sinne des § 3 Nr. 11a EStG gewährt wird.
Nach § 3 Nr. 11a EStG sind Beihilfen und Unterstützungen, die in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährt werden und die seitens des Arbeitgebers in der Zeit vom 01. März 2020 bis zum 31. März 2022 auf Grund der Corona-Krise an seine Beschäftigten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden, bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei.
Die Sonderzahlung ist aufgrund der Eilbedürftigkeit der Auszahlung bis zum Ablauf des 31. März 2022 in einem gesonderten Tarifvertrag geregelt worden, der nicht der Erklärungsfrist unterfällt (TV Corona-Sonderzahlung, Anlage). Dieser Tarifvertrag ist bereits unterzeichnet worden.
Bis Ende März 2022 wird den am 29. November 2021 vorhandenen Beschäftigten, Auszubildenden, dual Studierenden, Praktikantinnen und Praktikanten (wenn sie an mindestens einem Tag in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 29. November 2021 Anspruch auf Tabellen-, Ausbildungs-, Studien- oder Praktikantenentgelt hatten) eine steuer- und abgabenfreie „Corona-Sonderzahlung“ ausgezahlt. Die in Vollzeit Beschäftigten erhalten 1.300 €, Auszubildende, dual Studierenden, Praktikantinnen und Praktikanten die Hälfte.
Am 29. November 2021 in Teilzeit Beschäftigte, Auszubildende, dual Studierende und
Praktikantinnen/Praktikanten erhalten die einmalige Corona-Sonderzahlung anteilig
entsprechend ihrem Teilzeitumfang.
Für jeden der 14 Leermonate entspräche dies einer Erhöhung des Tabellenentgelts um rund 93 € netto, dies wäre eine Erhöhung des Tabellenentgelts für diesen Zeitraum, wenn man als Berechnungsgrundlage die EG 5 Stufe 5 (3080,89 €) heranzieht, um ca. 170 € oder rund 5,5%.
Geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Absatz 1 Nr. 1 SGB IV (450 Euro-Grenze)
fallen unter den TV-L und haben einen Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung. Die
Gewährung einer steuerfreien Beihilfe oder Unterstützung im Sinne des § 3 Nr. 11a
EStG ist auch an geringfügig Beschäftigte möglich und führt nicht zum Überschreiten
der zulässigen Entgeltgrenze.
Als Entgelt zählen auch die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung nach § 21 Satz 1 und
§ 29 TV-L sowie der Anspruch auf Krankengeldzuschuss.
Stehen Beschäftigte gleichzeitig in mehreren Arbeitsverhältnissen zu einem Arbeitgeber, für den der TV Corona-Sonderzahlung gilt, besteht der Anspruch aus jedem Arbeitsverhältnis. (Steuerfrei ist allerdings nur eine Gesamtsumme von bis zu 1500 €.)
Die einmalige Sonderzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu
berücksichtigen (§ 2 Absatz 3 TV Corona-Sonderzahlung). Sie ist daher z. B. kein
„Entgeltbestandteil“ im Sinne des § 21 TV-L.
Für die Beamten ist die Sonderzahlung für das Jahr 2021 im Haushaltsbegleitgesetz 2022 vom 16.12.2021 unter § 63a des Nds. Besoldungsgesetzes geändert und im Nds. GVBl. 48/2021 vom 20.12.2021 veröffentlicht worden.